Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2016 (AZ: I ZR 26/15) entschieden, dass bei Verwendung eines Prüfzeichens in der Werbung eine Fundstelle für weitergehende Informationen anzugeben ist. Begründet wird dies mit dem besonderen Interesse des Verbrauchers, bei seiner Kaufentscheidung zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Prüfung zur Vergabe eines Prüfzeichens erfolgt ist.
Auch das RAL Gütezeichen Buskomfort ist ein Prüfzeichen im Sinne dieser Entscheidung des BGH, denn es liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zum gekennzeichneten Reisebus. Der Verbraucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Fahrzeug von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Einhaltung der Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist.
Laut BGH reicht es aus, wenn in der Werbung mit dem Prüfzeichen auf eine Fundstelle im Internet verwiesen wird, auf der für den Verbraucher nähere Informationen, in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien, zur Verfügung gestellt werden. Verwender eines RAL-Gütezeichens sind daher gehalten, die Vorgaben des BGH in ihrer Werbung umzusetzen.
Der RAL und die Wettbewerbszentrale empfehlen der gbk und ihren Mitgliedern aktuell, die Werbung auf dem entsprechenden Reisebus sowie in allen Medien um die Angabe einer Fundstelle zu ergänzen und auf der angegebenen Webseite entweder die Güte- und Prüfbestimmungen oder eine Zusammenfassung der Prüfkriterien bereitzustellen.
Die gbk stellt auf ihrer Website unter www.buskomfort.de sowohl die Güte- und Prüfbestimmungen für das Gütezeichen RAL Buskomfort als auch eine Übersicht über die Klassifizierungskriterien („Fact Sheet“) zur Verfügung. Daher kann www.buskomfort.de als Fundstelle angegeben werden. Die gbk empfiehlt allen Unternehmen, die klassifizierte Reisebusse in ihrem Fuhrpark haben, den Hinweis in allen ihren Werbemitteln und -medien (Kataloge, Flyer, Homepage etc.), in denen auf das RAL Gütezeichen Buskomfort verwiesen wird, in direkter Nähe des Gütezeichens zu ergänzen.
Die Wettbewerbszentrale sieht zudem zeitnah Handlungsbedarf, da das Urteil des BGH wenig Spielraum für Übergangszeiten bezüglich allerAltkennzeichnungen lässt. Dies bedeutet, dass auch bestehende Gütezeichenplaketten nun nachträglich mit einem Hinweis auf die gbk-Homepage versehen werden sollten. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Hinweis in entsprechender visueller Nähe zum Gütezeichen selbst angebracht wird, so dass die Verbindung für den Verbraucher deutlich wird.
Wenn Sie Fragen hierzu haben oder noch weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen in der gbk-Geschäftsstelle jederzeit gerne unter Tel.: 07031 / 623 169 oder E-Mail: info@buskomfort.de zur Verfügung